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BGB § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

BGB § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

[ Auszug: (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sic ... ]